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Einstellung in Luxemburg
In Luxemburg werden einige Löhne durch Tarifverträge (CBAs) festgelegt. Die Tarifverträge sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Viele andere Aspekte des Arbeitsrechts werden gegebenenfalls häufig von CBAs festgelegt, wie z. B. Einschränkungen im Zusammenhang mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Arbeitsverträge in Luxemburg
Während das luxemburgische Arbeitsrecht die Rechtmäßigkeit eines mündlichen Arbeitsvertrags anerkennt, wird dringend empfohlen, einen schriftlichen Vertrag zu haben, der die Art des Arbeitsverhältnisses sowie seine Geschäftsbedingungen beschreibt. Ein Arbeitsvertrag in Luxemburg sollte immer das Gehalt und etwaige Vergütungsbeträge in Euro statt in einer anderen Währung angeben.
In Luxemburg gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, darunter:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag: Dies ist der Standardvertrag, wenn im Unternehmen dauerhaft Bedarf an einer bestimmten Arbeit besteht.
- Befristeter Arbeitsvertrag: Diese Art von Vertrag ist nur für Aufgaben oder Projekte mit vorgegebenen Laufzeiten zulässig. Das luxemburgische Recht sieht Beschränkungen für die aufeinanderfolgende Nutzung befristeter Verträge vor – sie können maximal 2 mal verlängert werden, wobei die Gesamtdauer 24 Monate (einschließlich Verlängerungen) nicht überschreitet. Eine Kündigung vor Vertragsabschluss ist grundsätzlich nicht zulässig, außer während der Probezeit, im gegenseitigen Einvernehmen oder bei grobem Fehlverhalten.
Erhält ein Mitarbeiter bis zum ersten Arbeitstag keinen schriftlichen Vertrag, gilt er als Festangestellter mit den entsprechenden Privilegien und Pflichten.
In Luxemburg gibt es 3 Amtssprachen: Französisch, Deutsch und Luxemburgisch. Das Arbeitsrecht des Landes schreibt jedoch keine bestimmte Sprache für die Erstellung von Arbeitsverträgen vor.
Arbeitszeiten in Luxemburg
In Luxemburg besteht der Standardarbeitsplan aus 8-hour Tagen und 40 Stunden pro Woche. Alternativ können die Arbeitstage bis zu 9 Stunden pro Tag verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Regelungen zur Arbeitszeit gelten nicht für Mitarbeiter in leitenden oder leitenden Positionen.
Überstunden für Vollzeitbeschäftigte sind auf maximal 2 Stunden pro Tag und 8 Stunden pro Woche begrenzt. Überstunden werden im Allgemeinen durch bezahlten Urlaub abgegolten, wobei Arbeitnehmer für jede geleistete Überstundenstunde 1 Stunde und 30 Minuten bezahlten Urlaub erhalten. Alternativ können Überstunden auf einem Zeitsparkonto, oft auch CET-Konto genannt, gutgeschrieben werden. Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, Überstunden statt durch bezahlten Urlaub oder Zeitgutschriften finanziell zu kompensieren.
Wenn sich Arbeitgeber für eine finanzielle Entschädigung entscheiden oder wenn ein Arbeitnehmer die Organisation verlässt, bevor er seinen verdienten Urlaub in Anspruch genommen hat, werden Überstunden mit einem Satz von 140 % des regulären Stundenlohns pro Überstundenstunde vergütet.
In einigen Fällen können bestimmte CBAs unterschiedliche Bedingungen und höhere Vergütungssätze festlegen, insbesondere in Sektoren wie dem Bankenwesen.
Feiertage in Luxemburg
In Luxemburg gibt es 11 Feiertage, an denen die Mitarbeiter frei haben, u. a.:
- Neujahrstag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit/Maifeiertag
- Europa-Tag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Nationalfeiertag
- Mariä Himmelfahrt
- Allerheiligen
- Weihnachtstag
- Stephanstag/Boxing Day
Urlaubstage in Luxemburg
In Luxemburg erhalten Arbeitnehmer mindestens 26 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr. Arbeitnehmer müssen für einen aufeinanderfolgenden Zeitraum von 3 Monaten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein, bevor sie Anspruch auf Urlaub haben.
Ein solcher Urlaub muss während des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht den gesamten berechtigten Urlaub genommen hat, können die verbleibenden Tage übertragen und vom folgenden 31. März genommen werden.
Genesungsurlaub in Luxemburg
Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht arbeiten können, müssen ihren Arbeitgeber am Tag des Unfalls oder der Krankheit informieren. Der Arbeitnehmer hat dann 3 Tage Zeit, ein ärztliches Attest einzusenden, das seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bestätigt. Wenn diese Verfahren eingehalten werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 26 Wochen nach dem Unfall oder der Krankheit nicht entlassen, auch nicht wegen groben Fehlverhaltens. Nach diesem 26-wöchigen Zeitraum haben Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter zu entlassen, sofern es legitime und schwerwiegende Gründe für eine solche Handlung gibt.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Monats, in dem der 77th Tag der Arbeitsunfähigkeit erreicht ist, weiterbezahlen, berechnet über einen Referenzzeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Monaten. Im folgenden Monat nach der 77th-day Marke ist die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé oder CNS) für die Zahlung des Krankengeldes an den beurlaubten Arbeitnehmer verantwortlich.
Jeder Arbeitsvertrag wird automatisch gekündigt, wenn der Mitarbeiter insgesamt 78 Wochen Krankheitsurlaub innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen sammelt.
Elternurlaub in Luxemburg
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 20 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Fälligkeitsdatum und endet 12 Wochen danach. Die luxemburgischen Sozialversicherungsträger zahlen diesen Urlaub bis zu einem Betrag, der dem 5 -fachen des sozialen Mindestlohns entspricht.
Nicht gebärfähige Mitarbeiter haben Anspruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub. Grundsätzlich kann der Urlaub nach Wunsch des Mitarbeiters verteilt werden, es sei denn, er steht im Widerspruch zu den betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen, muss der Urlaub sofort nach der Geburt oder Adoption des Kindes auf einmal genommen werden. Die ersten 2 Tage dieser Elternzeit werden vom Arbeitgeber bezahlt und die Regierung zahlt für den dritten Tag.
Elternurlaub wird unter bestimmten Voraussetzungen auch jedem Elternteil für die Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder gewährt. Dieser Urlaub ermöglicht es den Mitarbeitern, sich eine Auszeit zu nehmen oder ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Auch wenn der Fonds für die Zukunft der Kinder (Caisse pour l’Avenir des Enfants) nicht bezahlt wird, gewährt er in diesem Zeitraum eine Zulage. Jeder Elternteil hat Anspruch auf 6 Monate Urlaub und kann zwischen flexiblen Urlaubsmodellen (Vollzeit, Teilzeit, Teilzeit) wählen, um seine berufliche Situation besser zu berücksichtigen.
Krankenversicherung in Luxemburg
Luxemburg verfügt über ein robustes staatlich finanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern und Einwohnern eine medizinische Grundversorgung bietet. Darüber hinaus haben Einzelpersonen das Recht, ihren Arzt, Facharzt und ihr Krankenhaus selbst zu wählen. Der luxemburgische Krankenkassenverband überwacht den Gesundheitsdienst im Land.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tragen durch Gesundheitssteuern zu diesem System bei. Arbeitgeber geben etwa 12.45 % -15.45 % des Bruttogehalts der Arbeitnehmer.
Zusatzleistungen in Luxemburg
Viele Menschen in Luxemburg schließen eine Zusatzversicherung bei einer gemeinnützigen Krankenversicherung oder bei mit dem Ministerium für Sozialversicherung verbundenen Verbänden (Mutuelles) ab. Viele Arbeitgeber bieten eine Zusatzversicherung als Zusatzleistung zum Arbeitsverhältnis an. Eine Mutuelle zahlt den Teil der medizinischen Gebühren, den die nationale Krankenversicherung nicht abdeckt, und kann einen erweiterten Versicherungsschutz für Dinge wie Krankenhausaufenthalte, Augenpflege, zahnärztliche Behandlung und medizinische Dienstleistungen außerhalb Luxemburgs bieten.
Im Allgemeinen empfehlen wir die Budgetierung von 15 % für Leistungen zusätzlich zum Bruttogehalt, um die gesamten Arbeitgeberkosten einschließlich Leistungen in Luxemburg zuzuweisen.
Boni
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern einen Bonus für den 13. Monat, und einige fügen dem einen halben 14. Monat hinzu, der normalerweise am Ende des Jahres gewährt wird. Dieser Jahres- oder Weihnachtsbonus (prime de fin d’année/jaarpremie) sollte im Arbeitsvertrag dargelegt werden. Der 13. Monatsbonus – und jeder Urlaubsbonus im Zusammenhang mit der Urlaubszeit – wird anteilig ausgezahlt, wenn der Mitarbeiter nicht das gesamte Kalenderjahr arbeitet.
Kündigung und Abfindung in Luxemburg
Arbeitgeber können Mitarbeiter während der Probezeit relativ einfach kündigen. Die Mindestdauer der Probezeit beträgt 2 Wochen, aber die Höchstdauer hängt vom Gehalt und der Qualifikation des Mitarbeiters ab. Während der ersten 2 Wochen der Probezeit ist es jedoch untersagt, den Arbeitsvertrag einseitig zu kündigen, außer in Fällen groben Fehlverhaltens, das im Kündigungsschreiben ausführlich erläutert werden muss.
Arbeitgeber können einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen, sofern die Kündigung auf tatsächlichen und schwerwiegenden Gründen beruht, beispielsweise grobem Fehlverhalten. In diesem Fall müssen Arbeitgeber bestimmte Verfahren und die geltenden Kündigungsfristen einhalten, die zwischen 2 und 6 Monaten variieren können. Bei Arbeitgebern mit mehr als 150 Mitarbeitern muss vor der Kündigung ein Vorgespräch mit dem Arbeitnehmer geführt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kündigung durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, und Arbeitnehmer, die 5+ Dienstjahre abgeschlossen haben, haben gesetzlich Anspruch auf eine Abfindung.
Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist mit der Hälfte der vom Arbeitgeber geforderten Kündigungsfrist einhalten. Ausscheidende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Abfindung oder Arbeitslosengeld.
Steuern zahlen in Luxemburg
Die Sozialversicherung in Luxemburg umfasst:
- Krankheit
- Elternurlaub
- Behinderung
- Krankenhausaufenthalt
- Unfälle
- Ruhestand
- Arbeitslosigkeit
- Familienzulagen
- Witwenrente
- Hinterlassenenversicherung
- Garantiertes Mindesteinkommen
Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Mitarbeitern gezahlt. Der Gesamtbeitragssatz des Arbeitgebers beträgt etwa 12.04 % bis 14.99 % des Bruttogehalts, der auf 143,243.76 EUR begrenzt ist.
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